Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) der GRIMMINGlofts GmbH idF vom 01.12.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) der GRIMMINGlofts GmbH idF vom 01.12.2021

Die nachstehenden AGB sind Bestandteil jedes Beherbergungsvertrages zwischen einem Kunden und Firma GRIMMINGlofts GmbH (in der Folge: GRIMMINGlofts), FN 566142 m, 3300 Amstetten, Laurenz-Dorrer-Straße 6/1-2. Wir empfehlen daher, die AGB mit Aufmerksamkeit zu lesen.

Kunde ist jede natürliche bzw. juristische Person im In- und Ausland, die als Gast einen Beherbergungsvertrag oder einen solchen für einen Dritten mit GRIMMINGlofts abschließt.

1       Vertragsabschluss

1.1     Ein Beherbergungsvertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung (das ist die Annahme der Buchungsanfrage durch GRIMMINGlofts) beim Kunden per E-Mail zustande.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 12 E-Commerce-Gesetzes verwiesen, wonach elektronische Vertragserklärungen als zugegangen gelten, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Dies gilt vor allem dann, wenn der Interessent seine E-Mail-Adresse GRIMMINGlofts gegenüber bekannt und damit zu erkennen gegeben hat, über diese E-Mail-Adresse erreichbar zu sein.

2       FAGG und MRG sind auf das Vertragsverhältnis nicht anwendbar

2.1     Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG ist auf die geschlossenen Vertragsverhältnisse gemäß § 18 Abs 1 Z 10 FAGG nicht anwendbar, weil es sich um Beherbergungsverträge und Dienstleistungen handelt, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, wobei für die Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vorgesehen ist. Dem Kunden steht somit das Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG nicht zu.

Da es sich bei der geschlossenen Vereinbarung um einen über die bloße Raumvermietung hinausgehenden Vertrag im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens handelt, ist das Mietrechtsgesetz (MRG) auf das geschlossene Vertragsverhältnis nicht anwendbar (§ 1 Abs 2 Z 1 MRG).

3       Fälligkeit des Entgelts – Zahlungsverpflichtungen des Kunden - Transaktionskosten

3.1     Vertragsabschluss unter auflösender Bedingung einer Anzahlung

GRIMMINGlofts ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der auflösenden Bedingung abzuschließen, dass der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 30 % (dreißig Prozent) des gesamten Entgelts (inkl. Umsatzsteuer (in der Folge: USt) und etwaiger Abgaben) für die Beherbergung, binnen 7 (sieben) Tagen ab Erhalt der Buchungsbestätigung an GRIMMINGlofts leistet.

In diesem Fall ist GRIMMINGlofts dazu verpflichtet, vor der Annahme der Buchungsanfrage den Kunden auf die geforderte Anzahlung und die siebentägige Anzahlungsfrist ausdrücklich hinzuweisen.

Diese Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

Leistet der Kunde die Anzahlung nicht binnen der siebentägigen Frist, so ist der Vertrag aufgelöst, ohne dass es einer gesonderten Rücktrittserklärung einer der Vertragsparteien bedarf.

Das restliche Entgelt, also 70 % (siebzig Prozent) des Gesamtbetrags ist bis spätestens 2 Tage vor Anreise an GRIMMINGlofts zu bezahlen.

3.2     Ist keine Anzahlung gemäß Punkt 3.1. dieser AGB von Seiten des Kunden zu leisten, so ist das gesamte Entgelt bis spätestens zwei Tage vor Anreise an GRIMMINGlofts zu bezahlen.

Erfolgt die Zahlung durch den Kunden mittels Banküberweisung, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung aus, dass der Kunde am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.

3.3     Die Kosten für die Transaktion (Überweisungsspesen) gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen mittels Kredit- und Debitkarten erfolgen zu den Bedingungen des jeweiligen Kreditkartenunternehmens.

4       Währung, Leistungsumfang und Ausschluss von Preisreduktionen

4.1     Sämtliche Preise sind in EURO begriffen und inklusive USt ausgewiesen. GRIMMINGlofts ist nicht dazu verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.

Abzüge wie Skonti oder Boni werden nicht gewährt. Entgelte sind daher stets ohne Abzüge zu begleichen.

4.2     Im Entgelt sind nur jene Leistungen enthalten, die sich aus der Buchungsbestätigung (Vereinbarung der Vertragsparteien) ergeben. Über die Erbringung und die Bezahlung von Zusatzleistungen, die nicht vom Vertragsumfang erfasst sind, haben die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Bei Beherbergungsobjekten, in welchen ein W-LAN oder sonstiger Internet-Zugang kostenlos zur Verfügung gestellt wird, rechtfertigt ein Signalverlust bzw. eine Signalschwäche des Internets keine Preisminderung, weil die Zurverfügungstellung nicht entgeltlich erfolgt.

5       Buchungsänderungen sowie damit zusammenhängende Mehrkosten

5.1     Terminänderungen und Umbuchungen sind nur nach Maßgabe der tatsächlichen Verfügbarkeit der Beherbergungsobjekte bis zu 1 (einem) Monat vor dem Anreisetag gegen Bezahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von € 42,00 (Euro zweiundvierzig inkl. USt) an GRIMMINGlofts möglich. Mit dieser Aufwandsentschädigung sind sämtliche durch die Terminänderung bzw. Umbuchung anfallenden administrativen Mehraufwendungen bei GRIMMINGlofts abgegolten. Unter die Mehraufwendung fallen die Überprüfung der Verfügbarkeit des Beherbergungsobjekts, die Richtigstellung im elektronischen Buchungssystem, die Übermittlung der geänderten Reisedaten an den Kunden sowie die geänderte Rechnungslegung.

Innerhalb von 29 (neunundzwanzig) Tagen vor dem Anreisetag sind auf Wunsch des Kunden vorgenommene Terminänderungen oder Umbuchungen nicht mehr möglich. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag nur mehr gemäß Punkt 8.2. bzw. 8.3. dieser AGB stornieren und eine neue Buchung abschließen, die ein selbstständiger Vertrag ist.

6       Ersatzunterkunft bei sachlicher Rechtfertigung

6.1     GRIMMINGlofts ist berechtigt, dem Kunden mindestens eine gleichwertige Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen, wenn dadurch dem Kunden keine nennenswerten Unannehmlichkeiten entstehen und die Zuteilung sachlich gerechtfertigt ist.

Eine sachliche Rechtfertigung liegt vor, wenn eine Überbuchung vorliegt, notwendige Reparaturarbeiten am ursprünglich vorgesehenen Beherbergungsobjekt vorgenommen werden müssen, bereits einquartierte Gäste das Beherbergungsobjekt aufgrund einer Erkrankung nicht verlassen können oder das Ersatzobjekt in Größe und Ausstattung vom ursprünglichen Objekt nur geringfügig abweicht.

6.2     GRIMMINGlofts kann etwaig entstehende Mehraufwendungen durch die Zurverfügungstellung der Ersatzunterkunft dem Kunden nicht in Rechnung stellen.

7       Zurückbehaltungsrecht und gesetzliches Pfandrecht von GRIMMINGlofts

7.1     GRIMMINGlofts steht das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB zu. Das Zurückbehaltungs- sowie das Pfandrecht stehen GRIMMINGlofts für sämtliche Forderungen aus dem gegenständlichen Vertrag zu.

8       Vertragsrücktritt durch den Kunden und damit anfallende Stornogebühren

8.1     Bis 14 Tage vor dem Anreisetag

Bis spätestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Anreisetag des Kunden kann der Beherbergungsvertrag durch einseitige Erklärung des Kunden ohne Anfallen einer Stornogebühr aufgelöst werden. Bereits geleistete Anzahlungen sind von GRIMMINGlofts binnen 7 (sieben) Tagen vollumfänglich – aber zinsenfrei – zurückzuerstatten, wobei für die Rechtzeitigkeit der Tag des Zahlungseingangs beim Kunden maßgeblich ist.

8.2         14-0 Tage vor dem Anreisetag sowie No-Show (Nichterscheinen)

Erklärt der Kunde seinen Rücktritt zwischen 13 (dreizehn) Tage und dem Anreisetag, so fällt der laut Buchungsbestätigung zu bezahlende Gesamtpreis – somit 100% – als Stornogebühr an. Diese ist sofort zur Zahlung fällig. GRIMMINGlofts muss von der Stornogebühr jene Aufwendungen abziehen, die sich GRIMMINGlofts durch das Unterbleiben der Vertragserfüllung erspart hat. Darüber hinaus unterliegt die Stornogebühr einem richterlichen Mäßigungsrecht gemäß § 7 KSchG in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB. GRIMMINGlofts ist in diesem Fall berechtigt, bereits geleistete Anzahlungen einzubehalten und auf die Stornogebühr zu verbuchen.

9       Vorzeitige Abreise – Ausschluss einer Preisminderung, Auflösung und Höhere Gewalt, COVID-19 und damit zusammenhängende Auswirkungen auf das Entgelt

9.1     Wenn der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen vorzeitig abreist, ist GRIMMINGlofts berechtigt, einen Betrag bis zum Gesamtpreis dem Kunden in Rechnung zu stellen. GRIMMINGlofts muss sich allerdings hierauf jenen Betrag anrechnen lassen, den sich GRIMMINGlofts durch das Unterbleiben der Vertragserfüllung erspart hat.

Im Falle einer durch höhere Gewalt bedingten sowie einer pandemiebedingten Unmöglichkeit der Beherbergung erhält der Kunde das gesamte Entgelt ganz, oder bei Abbruch der Beherbergung anteilig, zurück. Die Rückerstattung kann auch in Form von Umbuchungen auf einen späteren Aufenthaltszeitraum erfolgen. Darüber hinaus gehende (Schadenersatz-)Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

10  Nutzung des Beherbergungsobjekts – Schadenersatzansprüche bei vertragswidriger Nutzung durch den Kunden

10.1 Das Beherbergungsobjekt darf nur zu Wohnzwecken verwendet werden. Darüber hinaus hat der Kunde bzw. die ihm zuzurechnenden Personen die im Haus verlautbarte Hausordnung zu beachten.

Schadenersatz und vorzeitige Vertragsauflösung bei Überbelegung

Das Beherbergungsobjekt darf höchstens bis zu der auf der Website von GRIMMINGlofts genannten Personenanzahl belegt werden. Die Unterbringung einer darüber hinaus gehenden Anzahl von Personen ist nur nach vorangehender schriftlicher Zustimmung von GRIMMINGlofts zulässig. Sämtliche durch eine Überbelegung des Beherbergungsgegenstandes entstehenden Schäden hat der Kunde zu tragen. Eine Überbelegung des Beherbergungsobjekts stellt eine grobe Vertragsverletzung dar, die GRIMMINGlofts zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt.

10.2 Schadenersatz und vorzeitige Vertragsauflösung bei unsachgemäßer Behandlung

Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Beherbergungsgegenstand pfleglich zu behandeln und haftet für jenen Schaden, der GRIMMINGlofts aus einer unsachgemäßen Behandlung des Nutzungsgegenstandes, des Inventares und der Geräte schuldhaft durch diesen oder einer ihm zuzurechnenden Person entsteht. Eine unsachgemäße Behandlung stellt eine grobe Vertragsverletzung dar, die GRIMMINGlofts zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt.

10.3 Schlüsselverlust und Aufsperrdienst

Der Kunde hat GRIMMINGlofts alle Schäden im Zusammenhang mit einem Schlüsselverlust des Kunden zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde den Schlüssel verlegt oder den Tür-Code vergessen hat und somit keinen Zutritt zum Objekt mehr hat, der von GRIMMINGlofts wiederhergestellt werden muss.

10.4 Schäden am Beherbergungsobjekt sind GRIMMINGlofts unverzüglich anzuzeigen. Diese Schäden sind durch GRIMMINGlofts bzw. auf Veranlassung von GRIMMINGlofts unverzüglich zu beheben und hat der Kunde den Zugang zum Beherbergungsobjekt daher zu ermöglichen.

Wasserleitungshähne sind stets verschlossen zu halten, während der Heizungsperiode sind vor Verlassen der Wohnung für längere Zeit die Fenster zu schließen.

10.5 Es dürfen keinerlei Veränderungen innerhalb des Beherbergungsobjekts oder außerhalb an der Fassade des Hauses bzw. im Stiegenhaus vorgenommen werden.

Fahrräder, E-Scooter, Roller und Kinderwägen dürfen nur innerhalb des Beherbergungsobjekts an den dafür vorgesehenen Stellen, nicht jedoch im Stiegenhaus, in den Gängen, am Dachboden oder in der Einfahrt abgestellt werden.

10.6 Schäden durch Tabakalarm

Sollte durch den Konsum von Tabakprodukten aller Art oder durch sonstiges Verschulden des Gastes in den gemieteten Räumlichkeiten ein Brandalarm und/oder Alarm in der Sauna ausgelöst werden, behält sich GRIMMINGlofts vor, sämtliche dadurch entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

10.7 Fehlalarm im Beherbergungsobjekt oder falscher Notruf in einer Sauna und damit zusammenhängende Kosten

Wird das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass eine Gefahr bestanden hat, so kann gemäß § 92a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit § 4 der Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV) eine Gebühr an den Kunden vorgeschrieben werden, wenn der Fehlalarm oder der falsche Notruf vom Kunden oder einem Dritten, der sich mit Wissen und Willen des Kunden im Beherbergungsobjekt aufgehalten hat, verursacht wurde.

Darüber hinaus ist GRIMMINGlofts verpflichtet, im Zuge eines Fehlalarms oder falschen Notrufs das Beherbergungsobjekt unverzüglich umfassend zu überprüfen und etwaige Schäden aufzunehmen. Hierfür ist den Mitarbeitern von GRIMMINGlofts Zugang zum Beherbergungsobjekt zu gewähren. Für die Überprüfung und Schadensbegutachtung kann GRIMMINGlofts dem Kunden einen Betrag von bis zu € 180,00 (Euro einhundertachtzig inkl. USt) – abhängig vom tatsächlichen Aufwand – zusätzlich in Rechnung stellen.

11  Sofortige Vertragsauflösung durch GRIMMINGlofts bei Vermietung, Weitergabe an Dritte sowie Fruchtziehung aus dem Beherbergungsgegenstand

11.1 Eine Vermietung, Weitergabe oder sonstige Überlassung des Beherbergungsgegenstandes an Dritte, auch die Einräumung bloß befristeter Nutzungsrechte, ist verboten und stellt eine grobe Vertragsverletzung dar, die GRIMMINGlofts zur sofortigen (außerordentlichen) Vertragsauflösung berechtigt.

Eine Fruchtziehung durch den Kunden aus dem Beherbergungsgegenstand ist ausgeschlossen und stellt eine grobe Vertragsverletzung dar, die GRIMMINGlofts zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt.

12  Haftung des Kunden für Dritte

12.1 Der Kunde haftet GRIMMINGlofts gegenüber für jeden Schaden, den er oder sonstige Personen verursachen, die sich mit Wissen und Willen des Kunden im Beherbergungsobjekt aufhalten.

13  Beschränkung der Haftung von GRIMMINGlofts

13.1 Ist der Kunde Konsument in Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz – KSchG (Verbraucher), so ist eine Haftung von GRIMMINGlofts für bloß leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Personen.

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der §§ 1-3 Unternehmensgesetzbuch – UGB, so wird die Haftung von GRIMMINGlofts für leichte sowie grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Darüber hinaus trifft den Kunden in diesem Fall die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.

14  Haftung von GRIMMINGlofts für Schäden an eingebrachten Sachen

14.1 Eine Haftung von GRIMMINGlofts für eingebrachte Sachen nach §§ 970 ff ABGB besteht nur dann, wenn die Sachen einem Dienstnehmer von GRIMMINGlofts übergeben oder an einen von einem Dienstnehmer von GRIMMINGlofts bestimmten Ort gebracht worden sind. Die Übergabe hat GRIMMINGlofts zu beweisen.

GRIMMINGlofts haftet höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16.11.1921, BGBl Nr. 638/1921, über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag.

14.2 Kommt der Kunde oder eine ihm zuzurechnende Person der Aufforderung von GRIMMINGlofts, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist GRIMMINGlofts aus jeglicher Haftung befreit.

Die Höhe der allfälligen Haftung von GRIMMINGlofts ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme von GRIMMINGlofts begrenzt, wobei auch ein Verschulden des Kunden oder einer ihm zuzurechnenden Person entsprechend zu berücksichtigen ist.

14.3 Die Haftung von GRIMMINGlofts für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Ist der Kunde ein Unternehmer, ist die Haftung von GRIMMINGlofts für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wobei dem Kunden die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens obliegt.

14.4 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Kunde den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich GRIMMINGlofts anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Kunden gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

15  An- und Abreise – Verspätungen führen zu keiner Entgeltminderung

15.1 Das Mietobjekt kann am Anreisetag in der Zeit zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr vom Kunden übernommen werden. Ist eine Übernahme zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr am Anreisetag nicht möglich, so ist dieser Umstand GRIMMINGlofts bis spätestens einen Tag vor Anreise zu kommunizieren.

Eine etwaige frühere Übergabe des Mietobjekts ist jedenfalls gesondert zu vereinbaren und mit einem zusätzlichen Unkostenbeitrag verbunden.

15.2 Die Übergabe an den Kunden ist an den Nachweis seiner Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis gebunden.

Kann der Kunde das Mietobjekt aus Gründen, die nicht von GRIMMINGlofts zu vertreten sind, wie etwa Verkehrsstaus oder aus persönlichen Gründen, nicht wie vereinbart übernehmen, so ist eine Preisminderung ausgeschlossen. Es bleibt in diesem Fall das gesamte Entgelt geschuldet.

15.3 Am Abreisetag ist das Mietobjekt bis spätestens um 10:00 Uhr – geräumt von den Gegenständen des Kunden und seiner Begleiter – zu übergeben.

16  Betreten des Mietobjekts durch Mitarbeiter von GRIMMINGlofts

16.1 Zum Zwecke der Reinigung des Beherbergungsobjekts, Wechsel der Bettwäsche und der Handtücher sind die Mitarbeiter von GRIMMINGlofts berechtigt, den Beherbergungsgegenstand 2 (zwei) Mal wöchentlich in der Zeit zwischen 09:00 und 18:00 Uhr zu betreten. Vor Betreten des Beherbergungsobjekts haben sich die Mitarbeiter von GRIMMINGlofts zu vergewissern, dass der Kunde durch die Reinigung in seinem Aufenthalt nicht gestört werden.

17  Tierhaltung

17.1 Tiere sind in den Apartments nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung werden neben den Aufenthaltskosten, zusätzliche Reinigungskosten in Rechnung gestellt.

18  Aufrechnung

18.1 GRIMMINGlofts ist berechtigt, gegen Forderungen des Kunden mit eigenen Forderungen aufzurechnen.

19  Abbildungen und Angaben im Internet sowie in Prospekten – Haftungsausschluss von GRIMMINGlofts

19.1 Abbildungen auf der Homepage von GRIMMINGlofts sollen dem Kunden nur erste Eindrücke über den Zustand, die Ausstattung und die Umgebung des Beherbergungsgegenstandes ermöglichen. Aus den Abbildungen auf der Homepage können jedoch keine Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber GRIMMINGlofts abgeleitet werden, es sei denn, die Abbildungen wirken irreführend.

Für Angaben und Inhalte Dritter hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten zeichnet sich GRIMMINGlofts nicht verantwortlich, soweit GRIMMINGlofts sie nicht wiedergibt. Daher sind in diesem Zusammenhang erhobene Ansprüche gegen GRIMMINGlofts ausgeschlossen.

19.2 GRIMMINGlofts kann keine Haftung und keine Garantie für die Öffnungszeiten anderer Unternehmer übernehmen.

Eine Haftung für bestimmte Witterungsverhältnisse kann von GRIMMINGlofts nicht übernommen werden.

20  Änderungen und Ergänzungen dieser AGB

20.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB können nur einvernehmlich zwischen dem Kunden und GRIMMINGlofts erfolgen.

Einseitige Änderungen und einseitige Ergänzungen dieser AGB sind unwirksam.

21  Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

21.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb seinen Sitz hat.

Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein, so beeinträchtigt sie die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht.

21.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

Bei beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäften wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von GRIMMINGlofts vereinbart.